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Vereinsinfo
VEREINSSATZUNG
§1Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen: Mountainbike Team Böbrach e.V
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 94255 Böbrach
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Deggendorf eingetragen werden
1.4 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen imVerein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt
§ 2 Zweck des Vereines
2.1Der Verein dient der Förderung und Verbreitung des Radsportes, insbesondere desMountainbikesportes .Zu diesem Zweck schafft und pflegt der Verein entsprechendeStrecken, unterhält einen regelmäßigen Übungsbetrieb, bietet Kurse für Einsteigerund Fortgeschrittene, sowie Sport und Wettkampfveranstaltungen entsprechenderArt an und betreibt eine Internetseite mit Informationen rund um denMountainbikesport im Verein .
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Demzufolge dürfen Mittel des Vereines nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. DieMitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung desVereins keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben,die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hoheVergütungen begünstigt werden
§ 3Mitgliedschaft
3.1Die Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen Personen zu. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über dieAufnahme beschließt
3.2Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.3Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Auflösung , durch Austritt, durch Ausschluss und Streichung aus der Mitgliederliste. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandesmöglich. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei derMitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen,wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
5. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern,einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.Der Mitgliederversammlung obliegt: Die Wahl des Vorstandes ,die Entscheidung über den Einspruch ausgeschlossener Mitglieder Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. Die Entlastung des Vorstandes. Die Wahl der Rechnungsprüfer und Satzungsänderungen .Der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
5.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Fristvon zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per E-Mail oder in Form einer Anzeige oder Vereinsnachricht im Viechtacher Bayerwald Boten eingeladen.Die Mitgliederversammlung ist ein zu berufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der von Ihnen gewünschten Tagesordnungvom Vorstand verlangen. Unabhängig von Art der Einladung kann die Tagesordnungdurch der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
5.3 Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, sie werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgerechnet.Stimmberechtigt ist nur jedes persönlich erschienene Mitglied. Die Vertretung im Stimmrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.Das Mindestalter für ein Stimmrecht wird auf 16 Jahre festgesetzt.
5.4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. DasProtokoll ist in der folgenden Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen.
5.5Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitgliedersind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
5.6 Außerordentliche Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufungvon mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichenMitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 6Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier, Schriftführer, Trainingsorganisator, Tourenorganisator und dem Strecken - und Zeugwart . Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000 €uro sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt, bleibt jedoch immer solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitigaus, ist ein etwaiges Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauerdes Ausgeschiedenen gewählt.
6.2 Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder kraft Vorstandsbeschluss mitberatender Stimme hinzuzuziehen (Kooptierungen).
6.3 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich .
Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB
6.4 Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vondem Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. Der Vorstandentscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desVorsitzenden den Ausschlag
§ 7
7.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
7.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Böbrach ,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Böbrach im November 2009 Alfred Mies 1.Vorstand